Hilfen zur Erziehung
Die rechtliche Grundlage für Hilfen zur Erziehung findet sich im Sozialgesetzbuch (SGB) VIII, genauer gesagt in den Paragraphen 27 bis 35a. Diese Paragraphen regeln, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen Hilfen zur Erziehung gewährt werden können. Zum Beispiel wird in Paragraph 27 erklärt, dass Hilfen zur Erziehung nur dann eingesetzt werden sollen, wenn sie zur Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind und die Erziehungsberechtigten alleine nicht ausreichen.
Es ist wichtig zu wissen, dass Hilfen zur Erziehung immer individuell auf die Bedürfnisse der Familie zugeschnitten werden und das Ziel haben, die Familie zu stärken und das Kindeswohl zu schützen. Wenn du weitere Fragen hast oder mehr Informationen benötigst, stehe ich dir gerne zur Verfügung.
Georgia von Chamier
Fachbereichsleitung Hilfen zur Erziehung
Koordinatorin Start ins Leben
Kontakt
Tel.: 030 / 96 06 66 99 – 19
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Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH)
nach § 31 SGB VIII
Was ist das?
Eine Fachkraft kommt regelmäßig in die Familie und unterstützt den Alltag. Das kann bei Behördengängen, Schulproblemen, dem Haushalt, Erziehungsfragen oder Konflikten innerhalb der Familie helfen.
Für wen ist diese Hilfe?
Für Familien, die in schweirigen Situationen stecken und im Alltag Untersützung brauchen – zum Beispiel, wenn die Erziehung belastend wird, viele Probleme auf einmal da sind oder die Familie nicht mehr weiter weiß.
Wie läuft das ab?
Die Fachkraft kommt (mehrmals) in der Woche in die Familie. Sie arbeitet eng mit allen Familienmitgliedern zusammen und bleibt langfristig anderen Seite – in der Regel über mehrere Monate oder Jahre.
Eingliederungshilfe bei (drohender) seelischer Behinderung
nach § 35a SGB VIII
Was ist das?
Diese Hilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche, deren seelische Gesundheit beeinträchtigt ist oder bei denen eine solche Beeinträchtigung droht – zum Beispiel bei einer Angststörung, einer Depression, ADHS mit starken Auswirkungen auf den Alltag, einer Teilleistungsstörung wie Lese-Rechtschreib-Schwäche oder einer anderen psychischen Erkrankung. Ziel ist es, die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft – in der Schule, im Freizeitbereich und im sozialen Umfeld – zu ermöglichen oder zu verbessern.
Für wen ist diese Hilfe?
Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre (in Ausnahmefällen bis 21 Jahre), bei denen eine seelische Störung von einem Arzt oder einer Ärztin bzw. einer psychologischen Fachkraft festgestellt wurde oder konkret droht – und die dadurch in ihrer gesellschaftlichen Teilhabe eingeschränkt sind oder eingeschränkt zu werden drohen.
Wie läuft das ab?
Zunächst wird durch eine ärztliche oder psychologische Fachkraft festgestellt, ob eine seelische Behinderung vorliegt oder droht. Danach prüft das Jugendamt gemeinsam mit der Familie, welche Hilfe passend ist: zum Beispiel eine Einzelbetreuung.
Betreuungshilfe/ Erziehungsbeistandschaft
nach § 30 SGB VIII
Was ist das?
Ein Kind bzw. ein/e Jugendliche/r bekommt eine feste Bezugsperson – einen Erziehungsbeistand. Diese Person trifft sich regelmäßig mit dem Kind, hört zu, begleitet es im Alltag und hilft ihm, eigene Stärken zu entdecken und Schwierigkeiten zu meistern.
Für wen ist diese Hilfe?
Für Kinder und Jugendliche, die Probleme in der Schule haben, sich in der Familie oder im Freundeskreis schwer tun oder einfach jemanden brauchen, der zuhört und unterstützt – ohne dass gleich die ganze Familie betreut werden muss.
Wie läuft das ab?
Der Erziehungsbeistand trifft das Kind oder den Jugendlichen regelmäßig – zu Hause oder an einem anderen vereinbarten Ort. Die Familie wird dabei so wenig wie nötig, aber so viel wie sinnvoll einbezogen.